Das Wettbewerbsverbot
Hersteller: VPRM - Verlag Personal, Recht, Management / EAN-Nummer: 9783941388093
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Das Wettbewerbsverbot
Das Wettbewerbsverbot dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen, insbesondere zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitnehmer gewinnen während ihres Arbeitsverhältnisses oftmals tiefe Einblicke in das Unternehmen bzw. den Betrieb ihrer Arbeitgeber. Häufig sind sie bestrebt, hieraus gewonnene Informationen für eine eigene Konkurrenztätigkeit oder zur Unterstützung eines Wettbewerbers ihres Arbeitgebers zu nutzen. Arbeitgeber hingegen sind bestrebt, gerade dies durch Wettbewerbsverbote zu verhindern, um Nachteile vom eigenen Unternehmen fernzuhalten. Hierzu dienen Wettbewerbsverbote sowohl für die Zeit eines andauernden Arbeitsverhältnisses als auch für die Zeit nach seiner Beendigung. Wettbewerbsverbote haben aber nicht nur für den Bereich des Arbeits-rechts erhebliche Bedeutung, sondern auch für den des Dienstvertrags-rechts und somit für Organe juristischer Personen. Auch in Dienstverhält-nissen existieren vergleichbare widerstreitende Interessenlagen wie in Arbeitsverhältnissen. Um diesen widerstreitenden Interessenalgen Rechnung zu tragen, hatte bereits der kaiserliche Gesetzgeber im HGB vom 10. Mai 1897 gesetzliche Regelungen getroffen, die Wettbewerbshandlungen während eines an-dauernden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verbieten und die Wettbe-werbshandlungen nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Parteiautonomie der beteiligten Personen überlassen. Vertypt hat er diese Regelungen in den Vorschriften der 60 f., 74 ff. HGB. Mehr als 100 Jahre später beruht das Recht des Wettbewerbsverbots nach wie vor ganz maßgeblich auf diesen mittlerweile überkommenen Vor-schriften. Das Wirtschafts- und Arbeitsleben hat sich in dieser Zeit aller-dings dramatisch geändert hat, ohne dass diesem Umstand seitens des Gesetzgebers in genügendem Maße Rechnung getragen worden wäre. Nur vereinzelt hat der Bundesgesetzgeber Hand angelegt und hier und da ge-setzliche Regelungen nachgeschoben bzw. -gebessert, um das Recht des Wettbewerbsverbots dem immer schnell [...]
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Das Wettbewerbsverbot
Das Wettbewerbsverbot dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen, insbesondere zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitnehmer gewinnen während ihres Arbeitsverhältnisses oftmals tiefe Einblicke in das Unternehmen bzw. den Betrieb ihrer Arbeitgeber. Häufig sind sie bestrebt, hieraus gewonnene Informationen für eine eigene Konkurrenztätigkeit oder zur Unterstützung eines Wettbewerbers ihres Arbeitgebers zu nutzen. Arbeitgeber hingegen sind bestrebt, gerade dies durch Wettbewerbsverbote zu verhindern, um Nachteile vom eigenen Unternehmen fernzuhalten. Hierzu dienen Wettbewerbsverbote sowohl für die Zeit eines andauernden Arbeitsverhältnisses als auch für die Zeit nach seiner Beendigung. Wettbewerbsverbote haben aber nicht nur für den Bereich des Arbeits-rechts erhebliche Bedeutung, sondern auch für den des Dienstvertrags-rechts und somit für Organe juristischer Personen. Auch in Dienstverhält-nissen existieren vergleichbare widerstreitende Interessenlagen wie in Arbeitsverhältnissen. Um diesen widerstreitenden Interessenalgen Rechnung zu tragen, hatte bereits der kaiserliche Gesetzgeber im HGB vom 10. Mai 1897 gesetzliche Regelungen getroffen, die Wettbewerbshandlungen während eines an-dauernden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verbieten und die Wettbe-werbshandlungen nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Parteiautonomie der beteiligten Personen überlassen. Vertypt hat er diese Regelungen in den Vorschriften der 60 f., 74 ff. HGB. Mehr als 100 Jahre später beruht das Recht des Wettbewerbsverbots nach wie vor ganz maßgeblich auf diesen mittlerweile überkommenen Vor-schriften. Das Wirtschafts- und Arbeitsleben hat sich in dieser Zeit aller-dings dramatisch geändert hat, ohne dass diesem Umstand seitens des Gesetzgebers in genügendem Maße Rechnung getragen worden wäre. Nur vereinzelt hat der Bundesgesetzgeber Hand angelegt und hier und da ge-setzliche Regelungen nachgeschoben bzw. -gebessert, um das Recht des Wettbewerbsverbots dem immer schnell [...]
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